Deutsche Gerichte können Umgangsrecht auch in anderen Staaten der Europäischen Union vollstrecken
Für die Vollstreckung einer Entscheidung betreffend das Umgangsrecht, ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Die Durchsetzung des Umgangsrechts wird in der Regel zunächst ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Eine andere Zuständigkeit kann sich aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergeben.
Der Brüssel IIa-VO lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.
Eine andere Zuständigkeit kann sich aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ergeben.
Der Brüssel IIa-VO lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 311 19 vom 27.11.2019
Normen: § 99 FamFG