Gehaltsnachzahlungen werden bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt
In dem entschiedenen Fall beantragte die Klägerin Elterngeld.
Sie erziele vor der Geburt ihrer Tochter ein Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Die Elterngeldstelle bewilligte das Elterngeld, klammerte jedoch ein nachgezahltes Gehalt für Juni 2013 bei der Berechnung aus. Dies jedoch zu Unrecht. Das Bundessozialgericht entschied, dass auch Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Die Beklagte wurde danach verurteilt, höheres Elterngeld zu gewähren.
Auch beim Elterngeld zählt das Zuflussprinzip, sodass das tatsächlich zugeflossene Gehalt im Bemessungszeitraum zählt.
Bei der Bemessung des Elterngeldes ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes "erarbeitet" hat, bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wenn es im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.
Auch beim Elterngeld zählt das Zuflussprinzip, sodass das tatsächlich zugeflossene Gehalt im Bemessungszeitraum zählt.
Bei der Bemessung des Elterngeldes ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes "erarbeitet" hat, bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wenn es im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 1 EG 1 18 R vom 27.06.2019
Normen: § 622 BGB