Geld für nicht genommenen Urlaub nur bei nicht mehr bestehendem Arbeitsverhältnis
Der Anspruch auf Abgeltung eines Ersatzurlaubs richtet sich nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes und entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, kann der Ersatzurlaub nur durch Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Ein Geldanspruch entsteht in einem laufenden Arbeitsverhältnis nicht.
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Ein Schadensersatz in Geld wegen des verfallenen Urlaubs vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre faktisch eine nicht zulässige Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Mit der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Ein Schadensersatz in Geld wegen des verfallenen Urlaubs vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre faktisch eine nicht zulässige Abgeltung von Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Mit der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 572 16 vom 16.05.2017